§ 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/27b#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/27b#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 automatisch abgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/27b#abs-3 (3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die übereinstimmenden Daten können verarbeitet und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/27b#abs-4 (4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/27b#abs-5 (5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen.